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   BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 47.80   

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https://dejure.org/1983,3394
BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 47.80 (https://dejure.org/1983,3394)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1983 - 2 C 47.80 (https://dejure.org/1983,3394)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1983 - 2 C 47.80 (https://dejure.org/1983,3394)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitszeit - Anrechnung von Fahrzeiten - Auswärtige Einsatzstelle - Einzugsgebiet

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit; für Dienstwaffe und

    Das gilt sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit, auch wenn er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1990 - 2 B 43.90 -, Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 3; Urteil vom 12.11.1993 - 6 P 8.92 -, Buchholz 250 § 83 Nr. 64), als auch allgemein für Reisezeiten bei Dienstreisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 26.79 -, Buchholz 232 § 72 Nr. 20; Urteile vom 09.06.1983 - 2 C 47.80 u.a. -, Buchholz 232 § 72 Nr. 23, 24).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 80.81
    Dies würde über die zulässige Konkretisierung der Dienstleistungspflicht des Beamten einerseits und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn andererseits durch die Dienstdauervorschrift "als Schlüssel zur Anwendung der im Bundesbeamtengesetz und in der Arbeitszeitverordnung enthaltenen arbeitszeitlichen Vorschriften auf die besonderen betriebsbedingten Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn" (vgl. BVerwGE 11, 303 [307]; Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 50.72 - [Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 13 = ZBR 1976, 316 f.]) hinausgehen (vgl. Urteile des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 47.80 und 48.80 -).

    Hiernach wird der Dienstherr, wenn er vom Beamten in größerem Umfang Einsätze außerhalb des allgemein zumutbaren Bereichs des Dienstortes und seines Einzugsgebietes (§ 2 Abs. 6 BUKG; vgl. dazu Urteile des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 47.80 und 48.80 -) verlangt, auf die Einhaltung eines angemessenen Rahmens der An- und Rückreisezeiten im Verhältnis zur Arbeitszeit zu achten haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1676/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform als Arbeitszeit

    Das gilt sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit, auch wenn er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1990 - 2 B 43.90 -, Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 3; Urteil vom 12.11.1993 - 6 P 8.92 -, Buchholz 250 § 83 Nr. 64), als auch allgemein für Reisezeiten bei Dienstreisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 26.79 -, Buchholz 232 § 72 Nr. 20; Urteile vom 09.06.1983 - 2 C 47.80 u.a. -, Buchholz 232 § 72 Nr. 23, 24).
  • VG Karlsruhe, 24.11.2009 - 11 K 3998/08

    Polizeidienst; Arbeitszeit; Rüstzeit

    Das gilt sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit, auch wenn er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1990 - 2 B 43/90 -, Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 3 = ZBR 1990, 264; Urteil vom 12.11.1993 - 6 P 8/92 -, Buchholz 250 § 83 Nr. 64 = ZBR 1994, 254 = PersR 1994, 76), als auch allgemein für Reisezeiten bei Dienstreisen(vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 26/79 -, Buchholz 232 § 72 Nr. 20 = RiA 1982, 137; Urteile vom 09.06.1983 - 2 C 47/80 u.a. -, Buchholz 232 § 72 Nr. 23, 24 = RiA 194, 21, 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 4 B 28.12

    Feuerwehrbeamter; Arbeitszeit; vor- und nachbereitende Tätigkeiten; An- und

    Ausgehend von diesem Verständnis sind als zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit eines Beamten gehörig etwa die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger erachtet worden (dazu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1987 - 2 C 56.86 -, juris), hingegen nicht die Wegezeiten zur und von der Dienstleistung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011, a.a.O., Rn. 6), wobei dies sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit gilt, ungeachtet dessen, ob er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 1990 - 2 B 43.90 -, juris, und vom 12. November 1993 - 6 P 8.92 -, juris), als auch (allgemein) für die Reisezeiten bei Dienstreisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 26.79 -, juris, und vom 9. Juni 1983 - 2 C 47.80 -, juris).
  • BVerwG, 10.04.1990 - 2 B 43.90

    Abordnung eines Lehrers an eine auswärtige Schule

    Durch die Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, daß Wegezeiten zur und von der Dienstleistung als solche kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts sind (vgl. Urteile des Senats vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 47.80 - und - BVerwG 2 C 80.81 -, Buchholz 232 § 72 Nrn. 24, 25 = RiA 1984, 21, 22 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 48.80

    Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils erster Instanz - Zurücklegung des

    Keine Anrechnung des Weges zwischen Wohnung und auswärtiger Einsatzstelle - hier: innerhalb des Einzugsgebietes - auf die Arbeitszeit (wie BVerwG 2 C 47.80).
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